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Häufig gestellte Fragen zur häuslichen Pflege und erste Antworten

Hier finden Sie schnell und einfach Wissenswertes zu unserem Pflegedienst sowie grundsätzliche Informationen zu den Themen häusliche, ambulante und medizinische Krankenpflege sowie Palliativpflege und Behandlungspflege im Landkreis Tuttlingen / Heuberg:

Nein, die Leistungen eines Pflegedienstes kann grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen. Die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen werden dann entweder über die Pflegekasse/Krankenkasse, privat oder über das Sozialamt abgerechnet. Einzige Voraussetzung für die Beauftragung des Pflegedienstes Johann Stehle: die zu pflegende Person wohnt in unserem Einzugsgebiet.

Nein, wir können in der Regel innerhalb von Stunden oder Tagen eine Pflege in unserem Einzugsgebiet übernehmen. Dies gilt für alle Bereiche der ambulanten Pflege wie Altenpflege und Krankenpflege.

Grundsätzlich richten sich die Besuchszeiten unseres Pflegedienstes nach den Wünschen unserer Kunden. Wenn es möglich ist, planen wir die Hausbesuche entsprechend ein.

Von Seiten des Pflegekunden gibt es keine Kündigungsfrist. Die Leistungen können ohne Begründung jederzeit abbestellt werden.

Von Seiten des Pflegedienstes besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen.

Nein, die Leistungen können von einem auf den nächsten Tag angepasst werden. Waren z. B. in der Pflege bisher zwei Besuche täglich notwendig, kann dies jederzeit auf z. B. einen Besuch täglich verringert werden.

Der Häusliche Pflegedienst Johann Stehle rechnet mit allen Kranken- und Pflegekassen ab.

Grundsätzlich werden die Kosten für die notwendigen Leistungen von Ihrer Pflegeversicherung bzw. Krankenkasse und/oder dem Sozialhilfeträger übernommen. Sofern von Ihnen gewünscht, bieten wir Ihnen darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen an.

Sie erhalten vor Abschluss des Pflegevertrages einen verbindlichen detaillierten Kostenvoranschlag, aus dem die vereinbarten Leistungen und Kosten hervorgehen.

Sobald Menschen körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mindestens mit der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zum jeweiligen Pflegegrad erfolgt nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD). Diese Begutachtung findet in der häuslichen Umgebung des Versicherten statt. Die

Die Leistungen werden für gewöhnlich ab dem Tag gewährt, an dem der Antrag auf Begutachtung des Pflegebedürftigen gestellt wurde.

Ausnahme: Die Pflegebedürftigkeit bestand bereits im Vormonat der Antragstellung. Dann besteht der Anspruch auf Pflegegeld ab dem 1. des Antragsmonats.

Unter den Begriff Behandlungspflege fallen pflegerische oder therapeutische Tätigkeiten, die Ihr Arzt Ihnen verordnet hat, und die durch Pflegekräfte des Häuslichen Pflegedienstes erbracht werden. Diese Tätigkeiten rechnen wir nicht mit Ihnen oder Ihrer Pflegekasse ab, sondern mit Ihrer Krankenkasse. Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem Wundversorgung, Medikamentengabe, Injektionen, Kompressionstrümpfe, Kompressionsverbände und vieles mehr. Im Gegensatz dazu dienen unsere pflegerischen Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten Grundpflege Ihrer grundlegenden Versorgung.  Dazu gehören beispielsweise die Körperpflege, Hilfe beim Toilettengang, Hilfen beim Essen und vieles mehr.