Informationen

Wie komme ich zu einer Einstufung?

Pflegegrad

Die Leistungen der Pflegekasse erhalten Sie nicht automatisch. Zunächst müssen Sie einen Antrag auf Pflegeeinstufung bei Ihrer gesetzlichen Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung stellen, also bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Ihre Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD, ehemals MDK) mit der Begutachtung. Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Dies ermittelt der MD bei Ihnen zu Hause. Die Pflegebedürftigkeit wird entsprechend der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen festgelegt. Einfach formuliert: Je mehr Hilfe eine Person benötigt, umso höher die Pflegegrad-Einstufung.

In fünf Schritten zur Betreuung

Ablauf

1. Kontaktaufnahme

Wir vereinbaren einen Termin beim Patienten zu Hause, bei dem auch Angehörige und andere Betroffene anwesend sind.

2. Erstbesuch – wir lernen uns näher kennen

Zunächst führen wir eine Anamnese im Rahmen einer professionellen Erfragung von medizinisch relevanten Informationen durch. Hierbei berücksichtigen wir auch die familiären, sozialen, biographischen und pflegerischen Aspekte und gehen auf Besonderheiten ein.

3. Bedarfsermittlung

Auf Basis der strukturierten Informationssammlung und unter Einbeziehung Ihrer Bedürfnisse und Ressourcen planen wir gemeinsam mit Ihnen die Pflegeziele und -einsätze sowie den konkreten Leistungsumfang.

4. Kostenermittlung

Im Rahmen des Erstbesuchs erhalten Sie eine Kostenübersicht bezüglich des festgelegten monatlichen Versorgungsumfangs.

5. Pflegevertrag

Sofern Pflegesachleistungen nach §§ 36, 38 SGB XI erbracht werden, schließen wir den hierfür gesetzlich geforderten Pflegevertrag mit Ihnen ab, ebenso bei Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V.

Über Pflegegeld & Krankenkasse

Kosten

Pflegesachleistungen, zum Beispiel Unterstützung bei der Körperpflege, werden hauptsächlich durch das Pflegegeld, welches je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch ausfällt, bezahlt.

Die Kosten der Behandlungspflege nach SGB V, zum Beispiel Verbandswechsel oder Medikamentengabe, werden von der Krankenkasse übernommen. Diese stellt ihrem Versicherten hierfür 10% der anfallenden Kosten für 28 Kalendertage in Rechnung, ebenso 10€ pro ärztliche Verordnung.

Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 SGB XI

Beratung

Pflegebedürftige, die Pflegegeld durch einen Pflegegrad beziehen, haben Anspruch auf eine Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 SGB XI durch einen zugelassenen Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Für Pflegegrad I ist diese Beratung freiwillig.

Für Pflegegrad II und III muss diese Beratung einmal pro Halbjahr stattfinden.

Für Pflegegrad IV und V muss diese Beratung einmal pro Quartal stattfinden.

Sollten Sie zu den oben genannten pflegebedürftigen Menschen zählen und im Landkreis Tuttlingen/Heuberg leben, kommen wir gerne für ein ausführliches Beratungsgespräch zu Ihnen nach Hause.

Fragen und Antworten zur Pflege

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie schnell und einfach Wissenswertes zu unserem Pflegedienst sowie grundsätzliche Informationen zu den Themen häusliche, ambulante und medizinische Krankenpflege sowie Palliativpflege und Behandlungspflege:

Nein, die Leistungen eines Pflegedienstes kann grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen. Die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen werden dann entweder über die Pflegekasse/Krankenkasse, privat oder über das Sozialamt abgerechnet. Einzige Voraussetzung für die Beauftragung des Häuslichen Pflegedienstes Johann Stehle: die zu pflegende Person wohnt in unserem Einzugsgebiet.

Nein, wir können in der Regel innerhalb von Stunden oder Tagen eine Pflege in unserem Einzugsgebiet übernehmen. Dies gilt für alle Bereiche der ambulanten Pflege wie Altenpflege und Krankenpflege.

Grundsätzlich richten sich die Besuchszeiten unseres Pflegedienstes nach den Wünschen unserer Kunden. Wenn es möglich ist, planen wir die Hausbesuche entsprechend ein.

Von Seiten des Pflegekunden gibt es keine Kündigungsfrist. Die Leistungen können ohne Begründung jederzeit abbestellt werden.

Von Seiten des Pflegedienstes besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen.

Nein, die Leistungen können von einem auf den nächsten Tag angepasst werden. Waren z. B. in der Pflege bisher zwei Besuche täglich notwendig, kann dies jederzeit auf z. B. einen Besuch täglich verringert werden.

Der Häusliche Pflegedienst Johann Stehle rechnet mit allen Kranken- und Pflegekassen ab.

Grundsätzlich werden die Kosten für die notwendigen Leistungen von Ihrer Pflegeversicherung bzw. Krankenkasse und/oder dem Sozialhilfeträger übernommen. Sofern von Ihnen gewünscht, bieten wir Ihnen darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen an.

Sie erhalten vor Abschluss des Pflegevertrages einen verbindlichen detaillierten Kostenvoranschlag, aus dem die vereinbarten Leistungen und Kosten hervorgehen.

Sobald Menschen körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mindestens mit der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zum jeweiligen Pflegegrad erfolgt nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD). Diese Begutachtung findet in der häuslichen Umgebung des Versicherten statt.

Die Leistungen werden für gewöhnlich ab dem Tag gewährt, an dem der Antrag auf Begutachtung des Pflegebedürftigen gestellt wurde.

Ausnahme: Die Pflegebedürftigkeit bestand bereits im Vormonat der Antragstellung. Dann besteht der Anspruch auf Pflegegeld ab dem 1. des Antragsmonats.

Unter den Begriff "Behandlungspflege" fallen pflegerische oder therapeutische Tätigkeiten, die Ihr Arzt Ihnen verordnet hat und die durch Pflegekräfte des häuslichen Pflegedienstes erbracht werden. Diese Tätigkeiten rechnen wir nicht mit Ihnen oder Ihrer Pflegekasse ab, sondern mit Ihrer Krankenkasse. Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem Wundversorgung, Medikamentengabe, Injektionen, Kompressionstrümpfe, Kompressionsverbände und vieles mehr. Im Gegensatz dazu dienen unsere pflegerischen Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten Grundpflege Ihrer grundlegenden Versorgung. Dazu gehören beispielsweise die Körperpflege, Hilfe beim Toilettengang, Hilfen beim Essen und vieles mehr.